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Vom Kriegerverein über Veteranenverein zum Heimat- und Kameradschaftsverein

Der Veteranen- und Kameradschaftsverein Fasanerie-Nord, München e. V. hat in seiner Jahreshauptversammlung am 9. Jan. 2014 nach ausführlicher Diskussion und Abwägung zahlreicher Argumente beschlossen, seinen Vereinsnamen ein weiteres Mal zu ändern. So wird aus dem ursprünglichen Krieger- und Veteranenverein und jetzigen Veteranen- und Kameradschaftsverein künftig der Heimat- und Kameradschaftsverein.

Der Vereinsvorstand hofft, mit dieser Namensänderung unsere moderne Gesellschaft mit seinen traditionellen Vereinszielen besser erreichen zu können. Man will damit die ideellen Inhalte zwar nicht aufgeben, aber dem geänderten sprachlichen Verständnis Rechnung tragen.
Vorstandssprecher Roland Nitter weist daraufhin, dass Friedensarbeit nach wie vor notwendig ist, aber – wenn sie Gehör finden soll – zukunftsfähig gestaltet werden muss. Das Ziel des Vereins ist und bleibt es, wider das Vergessen und die Gleichgültigkeit gegenüber den Schrecken von Krieg, Flucht und Vertreibung einzutreten – hierfür lohnt es sich auch, den Namen zu ändern in: Heimat- und Kameradschaftsverein Fasanerie-Nord, München e. V.
Die Vereinsphilosophie ist weiter die gleiche:
„Die Kameradschaft unter den Mitgliedern stärken
Zugezogene aufnehmen – Fremde integrieren

Das Ehrenmal für die Gefallenen an Front und Heimat pflegen und nach Kräften erhalten.

Die Schrecken von Krieg, Flucht und Vertreibung für die Nachfolgenden im Gedächtnis bewahren
Für Frieden und Freiheit eintreten.”

Satzung in der Neufassung vom 9.1.2014
Reg.Nr.: VR 19204 AG München – Registergericht
Heimat- und Kameradschaftsverein
Fasanerie-Nord, München e.V.
Vereinswappen
Satzung
Der Veteranen- und Kameradschaftsverein Fasanerie-Nord München, gegründet am
26. Mai 1962, hat seine Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
9. Januar 2014 geändert und legt nachfolgende Neufassung vor.
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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Heimat- und Kameradschaftsverein Fasanerie-Nord, München e.V.“
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“,
in der abgekürzten Form „e. V“.
3. Er hat seinen Sitz in München.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist unter Ausschluß eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der Zusammenschluß
von Personen, welche die Kameradschaft pflegen, sowie am Fortbestand des
Vereins mitwirken wollen. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
3. Seine Aufgaben sind:
a) Die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu pflegen, sowie die Durchführung von kulturellen
Veranstaltungen
b) Das Ehrenmal für die gefallenen Soldaten der beiden Weltkriege zu pflegen und wenn
nötig, neu zu gestalten, soweit es die finanziellen Mittel des Vereins erlauben
c) Die Ehrung zum Gedenken der Gefallenen am Volkstrauertag durch einen Gedenkgottesdienst
und Versammlung beim Ehrenmal würdig zu begehen
d) Den verstorbenen Mitgliedern die letzte Ehre zu erweisen.
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§ 3
Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Fördermitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder können alle unter § 2 aufgeführten und unbescholtenen
Personen werden.
Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand, der auch über
die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden als Mitglieder nicht aufgenommen.
3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben
hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von
der Leistung des Mitgliederbeitrages befreit.
4. Fördermitglieder haben entgegen § 4 der Satzung keine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Höhe des Fördermitgliedsbeitrages bestimmt der Vorstand. Fördermitglieder
haben entgegen § 5 Ziff. 1 der Satzung in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht. Die Verpflichtung des Vereins gemäß § 2 Ziff. 3d der Satzung gilt nicht
für Fördermitglieder.
§ 4
Beiträge der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten,
deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 9) festgelegt wird.
2. Der Jahresbeitrag ist so festzulegen, dass er die laufenden Kosten, die zur Verwirklichung
des Vereinszweckes entstehen, deckt und die Bildung einer Rücklage ermöglicht.
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§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Vereinsmitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres Sitz und Stimme in
der Mitgliederversammlung und können in den Vorstand gewählt werden.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und allen Vereinsveranstaltungen
teilzunehmen. Sie verpflichten sich, den Verein nach Kräften zu fördern und
das Ansehen des Vereins zu wahren.
3. Die rechtzeitige Bezahlung des Jahresbeitrages im ersten Kalendervierteljahr, zählt zu
den Pflichten der Mitglieder.
4. Das Stimmrecht kann nicht an andere Vereinsmitglieder oder Dritte übertragen werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von
einem Monat nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Eigentum des Vereins ist
unverzüglich zurückzugeben.
3. Der Ausschluss erfolgt bei:
a) Verletzung der Satzung
b) Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins
c) Rückstand von 2 Jahresbeiträgen
d) Verstoß gegen Sitte und Anstand
e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einer 2/3 Mehrheit. Das betroffene
Mitglied ist vorher zu hören bzw. ihm Gelegenheit zu geben zum Vorwurf schriftlich
Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist zur nächsten Mitgliederversammlung
Beschwerde (Tagesordnungspunkt) möglich. Die Mitgliederversammlung
beschließt dann endgültig über die weitere Mitgliedschaft oder den Ausschluss.
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§ 7
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 8)
b) die Mitgliederversammlung (§ 9)
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden.
Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.
Der 1. bzw. 2. Vorsitzende leitet alle Veranstaltungen des Vereins und entscheidet bei
Stimmengleichheit durch seine Stimme als Versammlungsleiter.
c) dem 1. und 2. Schriftführer.
Die Schriftführer erledigen alle schriftlichen Arbeiten des Vereins. Sie haben über jede
Sitzung und Versammlung ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen
ist.
d) dem 1. und 2. Kassier.
Den Kassierern obliegt die gesamte Kassen- und Buchführung des Vereins. Sie dürfen
nur Ausgaben tätigen, die vom Vorstand genehmigt sind.
2. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Er bestimmt über die finanziellen Mittel.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3
Mehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
4. Der Vorstand erstellt sich eine Geschäftsordnung. Diese darf der Satzung nicht entgegenstehen.
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§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten
werden. Hierzu ist mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung,
Ort und Zeit mit Rundschreiben an alle stimmberechtigte Mitglieder des Vereins durch den
Vorstand schriftlich einzuladen.
Zusätzliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies mit ihrer Unterschrift unter Angaben
der Gründe beim Vorstand beantragen. Dieser hat innerhalb von 3 Wochen die Versammlung
einzuberufen.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassenund
Revisionsberichts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Bildung eines dreiköpfigen Wahlausschusses, der sich seinen Vorsitzenden selbst bestimmt
(nur bei Neuwahlen)
d) Wahl der zwei Revisoren für eine Amtszeit von drei Jahren. Diese dürfen dem Vorstand
nicht angehören.
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
f) Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g) Endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
a) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist
nicht zulässig (§ 5 Abs. 4).
b) Jedes Mitglied kann Anträge stellen, über die bei der Versammlung zu beraten und abzustimmen
ist. Diese Anträge müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung bei den
Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
c) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
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d) Eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Anträgen auf
Neufassung der Satzung,
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein (§ 6 Abs. 3),
Auflösung des Vereins (§ 11).
e) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 10
Mittel des Vereins
1. Die für das Vereinsleben benötigten Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Aufnahmegebühr
c) Spenden
d) Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet er seinen Gläubigern gegenüber nur in Höhe des
Vereinsvermögens.
4. Kasse und Kassenbuch sind von zwei Revisoren jährlich zu prüfen. Das Prüfungsergebnis
ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösungsabsicht ist allen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung und bedarf einer 2/3
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins, wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, wie das Vereinsvermögen
zu verwenden ist.
4. Die Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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§ 12
Schlussbestimmung und Inkrafttreten der Satzung
1. Sollten einzelne Bestimmungen sich als rechtsunwirksam erweisen, so werden die
verbleibenden Bestimmungen dadurch nicht berührt.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
3. Stehen der Eintragung in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch die zuständigen Stellen bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,
entsprechende Änderungen eigenständig vorzunehmen.
4. Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung
vom 6. November 2009 einstimmig beschlossen.
Eine weitere Satzungsänderung - § 1 Name und § 3 Fördermitglieder – erfolgte durch
die Mitgliederversammlung vom 9. Januar 2014.